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A

Abrufschein: Die Landesjägerschaft bietet in Zusammenarbeit mit einigen Autoherstellern Ermäßigungen auf den Erwerb von „Jagd“-Fahrzeugen an. Je nach Automarke und Verwendungszweck (dienstl./privat/jagdlich) gibt es unterschiedliche (oder keine) Rabatte. Zum Nachweis der Mitgliedschaft und der Berechtigung zu einer solchen Ermäßigung benötigt man einen Abrufschein, den man in der Landesgeschäftsstelle der Landesjägerschaft in Hannover erhält. (-> Frau Kraatz – Tel. 0511 – 530 430).

Adressen: Adressen der „Funktionsträger“ (Vorstand, Obleute, Hegeringleiter, Schweißhundführer, Landkreis etc.) findet man in der Rubrik:
Kontakt -> Erreichbarkeiten.

AG Junge Jäger: Die AG Junge Jäger ist ein Zusammenschluss junger Jäger in der Jägerschaft Uelzen.
Weitere Infos:
AG Junge Jäger

Anträge: in der Rubrik Formulare kann man sich Anträge zur Mitgliedschaft in der Jägerschaft Uelzen, zur Gruppenhaftpflicht, zur Jungjägerausbildung etc. herunterladen.

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Aujesky'sche Krankheit: (Juckpest, Pseudowut) Die Aujesky'sch Krankheit (Virusinfektion) ist eine in Deutschland anzeigepflichtige Tierseuche mit (für Hunde) tödlichem Ausgang. Erreger ist das Suide Herpesvirus (SHV-1). Ihren Namen hat diese Krankheit vom ungarischen Tierarzt Aladár Aujesky, der diese Krankheit erstmals beschrieb.

Symptome: Starker Juckreiz (am Kopf) bis hin zur Selbstverstümmelung

Allesfresser und Fleischfresser infizieren sich über die Nahrungsaufnahme. Schweine können sich auch durch Geschlechtsverkehr infizieren. Hundes stecken sich hauptsächlich über Kontakt mit Maul- und Nasenschleimhäuten an.
Eine Schutzimpfung für Hunde gibt es bisher nicht.

Jagdhundebesitzer sollten daran denken, dass sie

  • Hunde keinen direkten Kontakt an Haupt und Geschlechtsorganen des Schwarzwildes ermöglichen und die Hunde von Gebrech und Schusswunden fernhalten. (insbes. Bei einem Lungenschuss).

  • an ihre Hunde kein rohes, geräuchertes oder ungekochtes Schweinefleisch verfüttern

  • Aufbrüche und Abfälle ordnungsgemäß und vollständig beseitigen (und nicht an den Jagdhund verfüttern.)

  • Schweinefleischabfälle nicht an Luderplätzen oder Kirrungen ausbringen.


Gemeldete Todesfälle durch AK: 2009 - 4 Hunde

(Quelle: WuH – 4/2010 S.55 ff)

Als aktuelle Information des LAVes dazu bitte folgendes Merkblatt beachten: Merkblatt Laves zu AK hier klicken

(Stand Jan 2012)


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Autobahn A 39: Entwurf usw. ---> bitte hier klicken A 39

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B

Bahn- Waffentransport: Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass die Deutsche Bundesbahn den Transport von Waffen unabhängig von der Qualität der Verpackung und Sicherung selbiger nicht gestattet. Wer also auf seiner Jagdreise einen Teil der Strecke mit der Bahn zurücklegen möchte, muss auf diese Möglichkeit verzichten.

Blauzungenkrankheit: Allgemeines zur Blauzungenkrankheit und zur Impfung

Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung der Wiederkäuer, die mit Fieber und Ödemen infolge Gefäßschädigungen einhergehen kann. Für die Impfung gegen den Serotyp 8 steht noch kein zugelassener Impfstoff zur Verfügung.Detailaufnahmen von Augenpartie und Maul einer an Blauzungenkrankheit erkrankten Kuh, Link zur größeren DarstellungEin Impfstoff für die Impfung gegen den Serotyp 8 wird entwickelt.

Die Blauzungenkrankheit kann sehr schnell (perakut) bis zumeist mild verlaufen. Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Die Blauzungenkrankheit ist eine nicht unmittelbar von Tier zu Tier ansteckende sondern von Stechmücken (Culicoides spp.) übertragene Infektionskrankheit, an der vor allem Schafe erkranken und verenden können. Daneben bilden Rinder ein Reservoir für diesen Erreger, ohne in der Regel selbst zu erkranken.

Vorkommen und Einschleppung

Die Blauzungenkrankheit (bluetongue disease - BT) kam bisher vor allem in warmen Ländern südlich des 44. Breitengrades (in Europa Griechenland und andere Balkanländer, Italien, Korsika, Spanien, Portugal, Türkei) vor. Durch die globale Erwärmung und die damit verbundene Ausbreitung potenzieller Überträger wird aber inzwischen von einem möglichen Vorkommen bis zum 50. Breitengrad ausgegangen. Die Blauzungenkrankheit ist vor August 2006 in Deutschland noch nie nachgewiesen worden.

Karte der Verbreitung der unterschiedlichen Serotypen des Blauzungenkrankheitsvirus und Lage der Restriktionsgebiete - Link zur größeren DarstellungLage der Serotypen und Restriktionsgebiete in Europa (Stand 2.10.2007).

Durch das Gemeinschaftsreferenzlabor für Blauzungenkrankheit in Pirbright wurde nachgewiesen, dass es sich bei dem Erreger um den Serotyp 8 handelt, der bisher in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht nachgewiesen wurde. Dieser Serotyp wurde in der Vergangenheit in Nigeria, Kenia, im südlichen Afrika sowie in Mittel- und Südamerika gefunden.

Die primäre Einschleppungsursache für das momentane Szenario ist noch ungeklärt. Grundsätzlich kommt die Einschleppung über BT-virusinfizierte Wiederkäuer oder BT-Virus tragende Insekten in Frage. Fest steht, dass die Bedingungen für eine Erregerverbreitung durch Insekten in dem betroffenen Gebiet in den vergangenen Sommermonaten durch klimatische und ökologische Faktoren außerordentlich günstig waren (z.B. in Aachen der wärmste Juli seit Beginn der meteorologischen Aufzeichnungen).

Die Stechmücken-Arten überwintern in unseren Breiten als Larvenstadien, die grundsätzlich kein BT-Virus tragen. Da BT-Viren aber in den Blutkörperchen von Wiederkäuern bis zu 160 Tage überleben können, gehen die Experten davon aus, dass auch im Folgejahr BT-Infektionen auftreten werden, wenn infizierte Tiere auf die neue Generation von Stechmücken treffen. Es muss also von einer länger anhaltenden Bedrohung aller empfänglichen Bestände im europäischen Raum ausgegangen werden.

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Am 21. August 2006 wurde in Deutschland erstmalig die Blauzungenkrankheit in sieben Rinder- und zwei Schafbeständen amtlich festgestellt. Seit dem 23. August 2006 ist die Verordnung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Kraft, zuletzt geändert am 19. Oktober 2007.

Zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Eilverordnung erlassen. Sie sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Die Verbringung von lebenden empfänglichen Tieren (Wiederkäuern) aus den Restriktionsgebieten ist grundsätzlich verboten.

  • Die Verbringung von nach dem 1. Mai 2006 gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen aus den Restriktionszonen ist verboten.

  • Ausnahmen sind für die Verbringung von Schlachttieren und für den Transit unter Auflagen möglich.

Link zu den Verordnungen:http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Tier/Tiergesundheit/Blauzungenkrankheit/Blauzungenkrankheit-Situationsbericht.html





(Quelle: Bundesministerium für Ernährung,Landwirtsch. und Verbraucherschutz)



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C

Cross Compliance: Anderweitige Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 zu beachten sind. Sie betreffen u.a. den Bereich des Vogelschutzes und die FFH-Richtlinien, ebenso Jagdgenehmigungen, -verbote, und Jagdmethoden.

Die Vorschriften der Cross Compliance (übersetzt so viel wie „Überkreuzeinhaltung [von Verpflichtungen]“) werden im deutschsprachigen Raum auch als „anderweitige Verpflichtungen“ bezeichnet und koppeln im Bereich der Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft ab 2005 die Prämienzahlungen an Regelungen des Fachrechts.
Landwirte sind ab 1. Januar 2005 zum Erhalt von Prämienzahlungen an die Wahrung von Verpflichtungen, die systematisch zu kontrollieren sind, gebunden VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004 . Cross-Compliance-Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen).
Hierbei geht es im Allgemeinen um:

  • die Wahrung von Grundanforderungen an die Betriebsführung bezüglich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen

  • die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen und

  • die Erhaltung des Dauergrünlandes.

Die für 2005 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen beziehen sich auf die folgenden Bereiche:

  • Tierkennzeichnung (Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine)

  • Klärschlamm

  • Nitrat

  • Vogelschutz

  • FFH Richtlinie

  • Grundwasser

  • "Anhang IV" zur Erhaltung des guten ökologischen Zustandes der Flächen

Die Informationsbroschüre zu diesem Thema (Cross-Compliance) -Ausgabe 2006 - liegt im PDF-Format vor.(480 KB)
zum Download:
hier klicken


    
Hier gibt es den kostenlosen Download des Acrobat Readers.


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D

Dunkersche Muskelegel (DME):
Der Dunkersche Muskelegel (DME) ist eine Mesozerkarie, also eine Vorstufe eines parasitisch lebenden Saugwurms (Alaria alata). Der adulte Saugwurm lebt in seinen Zwischenwirten (Fuchs, Marder, etc.) Diese scheiden die Eier durch den Kot aus. Gelangen die Eier ins Wasser, so kommt der erste Zwischenwirt in Form einer Schnecke auf den Plan; die Eier werden zu Larven und gelangen dann als Mesozerkarien in die Kaulquappen als zweiten Zwischenwirt. Nimmt der Endwirt die Mesozerkarien auf, indem er den zweiten Zwischenwirt verzehrt, so schließt sich der Kreislauf. Die Mesozerkarien können auch vom Menschen oder vom Wildschwein aufgenommen werden. Im Wildschwein treten sie dann als Muskelegel auf.
Die Muskelegel sezten sich im Muskel- und angrenzenden Fettgewebe fest.

Verzehrt der Mensch infiziertes, nicht ausreichend erhitztes Fleisch, so kann er an larvaler Alariose erkranken. Die Stärke der Erkrankung, Symptome und der Ausgang der Erkrankung sind von der jeweiligen Anzahl und Art der aufgenommenen Alaria-Mesozerkarien abhängig.

Aus Sicht des BfR sollte Wildschweinfleisch bei einem positiven Fund nicht für den Verzehr freigegeben werden!
(Quelle: Stellungnahme Nr. 027/2007 des BfR vom 1. Juli 2007)


Der DME tritt bei der Trichinenuntersuchung nur als Zufallsbefund auf. Zur Zeit wird Wildschweinfleisch noch nicht routinemäßig auf DME untersucht. Das Veterinäramt Uelzen bietet ab März 2012 eine Untersuchung an.


Ein Formular für einen Probenantrag zur Untersuchung auf DME finden Sie in der Rubrik »Formulare«.

(Jan.2012)


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E

Erreichbarkeiten: Adressen der „Funktionsträger“ (Vorstand, Obleute, Hegeringleiter, Schweißhundführer, Landkreis etc.) findet man in der Rubrik:
Kontakt
-> Erreichbarkeiten.





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F

Feiertagsgesetz Niedersachsen: Die gesetzl. Feiertage im Bundesland Niedersachsen sind im FeiertagsG geregelt. Der Feiertagsschutz gilt von 0 bis 24 Uhr.
Ruhestörende Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen, sind verboten. Auch „laute“ Jagdarten wie Gemeinschaftsjagden (Treib- und Drückjagden) sind nicht zulässig.
Ausnahmen bestehen bei massiv drohenden Wildschäden (§14 FeiertagsG).

Wortlaut ohne Gewähr - Die genauen Regelungen lese man im Originalgesetz nach.

Formulare:in der Rubrik Formulare kann man sich Anträge zur Mitgliedschaft in der Jägerschaft Uelzen, zur Gruppenhaftpflicht, Einzugsermächtigungen, zur Trichinenprobenentnahme, Sammelwildursprungsschein, zur Jungjägerausbildung , Jagderlaubnisschein , Wildunfallbescheinigung etc. herunterladen.



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G

Geflügelpestverordnung: Mit der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) werden die vorangegangenen Geflügelpest-Verordnungen aufgehoben.

Durch § 67 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) werden folgende Verordnungen aufgehoben:


  • die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538),

  • die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz S. 13 345), zuletzt geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

  • die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063),

  • die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663),

  • die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663).


http://www.bmelv.de/SharedDocs/Rechtsgrundlagen/G/GefluegelpestschutzVO.html


(Quelle: Bundesministerium für Ernährung,Landwirtsch. und Verbraucherschutz)

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H

Hecken beschneiden: Hecken vom 1.März bis 30. September nicht beschneiden: In dieser Zeit ist es untersagt, in der freien Natur Hecken, Gebüsche oder Röhrichte zurückzuschneiden, zu roden oder zu zerstören. Hierdurch sollen die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten geschützt werden.

(Für die Gültigkeit der Inhalte und deren Wortlaut wird keine Haftung übernommen. Der genaue Wortlaut der Verordnungen kann in den zuständigen Ämtern, Behörden und Organisationen eingesehen werden.)

Hepatitis E (HEV):
Hepatitis E ist in Deutschland eine relativ seltene Form der Leberentzündung. Sie wird von einem Virus hervorgerufen.
Neuere Untersuchungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und anderer For-schungseinrichtungen zeigen aber, dass durchschnittlich 15 % der erlegten deutschen Wild-schweine das Hepatitis E-Virus tragen.
Es ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, inwie-fern diese Viren direkt auf den Menschen übertragen werden können.
Zum Schutz vor einer Infektion mit Hepatitis E-Viren empfiehlt das BfR Verbrauchern wie Jägern beim Zerlegen und Zubereiten von Wildschweinen auf hygienische Bedingungen zu achten und Wildschweinfleisch vor dem Verzehr immer gut durchzuerhitzen.

Die durchschnittliche Todesrate der Erkrankung ist mit 0,5-4 % relativ niedrig; bei schwangeren Frauen beträgt sie jedoch aus bisher ungeklärten Ursachen bis zu 25 %.

Die derzeit am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass das Virus auch in Wildschweinen in Deutschland weit verbreitet ist. Hier wurde das Virus in 22 von 148 untersuchten Tieren (14,9 Prozent) nachgewiesen, wobei starke regionale Unterschiede festzustellen waren.

(Quelle: Information Nr. 012/2010 des BfR vom 1. März 2010 )

Untersuchungen auf HEV kann man bei folgender Adresse durchführen lassen:

Institut für Virologie der
Tierärztlichen Hochschule Hannover
Bünteweg 17
30559 Hannover

Ein Formular für einen Probenantrag zur Untersuchung auf HEV finden Sie in der Rubrik »Formulare«.

(Jan.2012)


Hygieneschulung: Im Zuge des neuen Lebensmittelhygienerechtes müssen alle Jäger, die vor dem 1. Februar 1987 die Jägerprüfung abgelegt haben, eine „Hygiene-Schulung“ absolvieren, wenn sie ihr Wildbret zukünftig vermarkten wollen.

Diese Schulungen finden in unserer Jägerschaft im März und April 2008 auf Hegeringsebene statt. Termine sind in der Rubrik „Termine“ zu finden. Für Mitglieder der Kreisgruppe ist diese Schulung in diesen beiden Monaten kostenlos; Nichtmitglieder zahlen 25 Euro. Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung.
Für Nachschulungen wird auch von Mitgliedern eine Kostenpauschale verlangt (Mitglieder 15 Euro – Nichtmitglieder 25 Euro).





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I




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J

Jagdverwaltungsprogramm: Auswertungen, Statistiken, Abschusspläne: Zugang und Infos dazu erhält man hier: hier klicken:




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K


Foto: B.Heukamp

Kanadagans: (Branta canadensis) Ursprünglich ist diese Gans in Nordamerika beheimatet. Die Kanadagans ist etwas größer als die Graugans. Die Zeichnung ist auffällig schwarz-weiß, die Körperoberseite ist graubraun mit hellen Streifen. Brust, Wangen und Kehle sind weiß, Kopf, Hals und Schnabel sind schwarz.
Die Kanadagans ist sei ca 25 Jahren durch Verwilderung und durch Aussetzung zunehmend verbreitet. Oft kommt sie in „halbwilden“ Beständen vor. Sie ist bei uns Stand- bis Strichvogel. Die Kanadagans brütet an unseren Binnengewässern.



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Kirrungen zum Anlocken des Wildes : Gekirrt werden darf nur mit max. 4 kg an bis zu 2 Stellen je 75 ha (zusammenhängende Jagdfläche). Dabei darf Futter nur in geringen Mengen, als artgerechtes Futter (heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte) und ohne Verwendung von Fütterungseinrichtungen und -behältern ausgebracht werden. Das Kirrfutter ist ausschließlich in der Jagdzeit der zu kirrenden Wildart und ohne jegliche Vorrichtung auf dem Boden auszubringen, erforderlichenfalls mit örtlich vorhandenen natürlichen Materialien abzudecken.


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Kormoranverordnung: Kormorane sind geschützt; Die Kormoranverordnung erlaubt jedoch in Ausnahmefällen und mit örtlichen, zeitlichen und personellen Einschränkungen das Bejagen dieser Tiere an Gewässern mit Teichwirtschaft. (Vergleichen Sie dazu die Niedersächsische Kormoranverordnung vom 20. Okt. 2003 - nachzulesen bei http://www.recht-niedersachsen.de/28100/kormoranvo.htm ). Diese Verordnung tritt am 1.November 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31.Oktober 2007 außer Kraft.

Verlängerung:
Die Kormoranverordnung , in der die Tötungsbefugnisse für Kormorane geregelt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2012 unverändert fort.

Die Kormoranverordnung und die Verordnung zur Änderung der Kormoranverordnung finden Sie hier.

(Verlängerung der Kormoranverordnung Okt. 2007)


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Kündigung der Mitgliedschaft: Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.3.2010 wurde §4 (1)2 der Satzung dahingehend geändert, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft bis spätestens zum 30. September zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form an den Vorstand der Jägerschaft zu richten ist.
(22.3.2010)


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Kundige Person /kundiger Jäger: Im Zuge des neuen Lebensmittelhygienerechtes müssen alle Jäger, die vor dem 1. Februar 1987 die Jägerprüfung abgelegt haben, eine Schulung absolvieren, die
   ► die Auswirkungen der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Jäger detailliert darstellt und
   ► die normale und abnorme Anatomie,
   ► die Physiologie und Verhaltensweise des Wildes,
   ► wichtige Wildkrankheiten und pathologische Veränderungen,
   ► Umweltkontamination
   ► Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Transport
   ► sowie das Aufbrechen und das Zerwirken des Wildes
behandelt.

Im Oktober 2007 fanden Schulungen der so genannten »Multiplikatoren« im Jägerlehrhof in Springe statt. Auch die Jägerschaft des LK Ue hat einige Mitglieder schulen lassen, die wiederum den Mitgliedern der Jägerschaft ihr Wissen weitergeben werden. Diese Schulungen werden bei uns auf Hegeringsebene geregelt werden.

(Nov. 2007)


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L

Leinenzwang:Vom 1. April – 15. Juli herrscht für Hunde Leinenzwang, da vorwiegend in diesem Zeitraum das Wild seine Jungen setzt (Brut- und Setzzeit)

(Für die Gültigkeit der Inhalte und deren Wortlaut wird keine Haftung übernommen. Der genaue Wortlaut der Verordnungen kann in den zuständigen Ämtern, Behörden und Organisationen eingesehen werden.)



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M

Mitteilungsblätter : Seit vielen Jahren gibt es 2 mal jährlich eine Verbandszeitung, -das Mitteilungsblatt der Jägerschaft des Landkreises Uelzen e.V. -, welche aktuelle Verbands-Informationen in die Haushalte der Mitglieder tragen soll. In diesem Mitteilungsblatt werden Verordnungen und Gesetze, neue jagdliche Erkenntnisse, Erinnerungen an alte Zeiten (?), diverse Jubiläen und verschiedenes mehr zusammengetragen, verbunden mit Ergebnissen der unterschiedlichen Meisterschaften im jagdlichen Schiessen, Prüfungserfolgen im Hundewesen und in der Jungjägerausbildung.
---> Mitteilungsblätter



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N

Nachsuche: Die Nachsuche ist die verantwortungsvollste Form der Jagdausübung vor dem Gesetz und unserem Verständnis von Waidgerechtigkeit und Jagdethik!
Grundsätzlich sind für die Nachsuche dazu brauchbare Jagdhunde einzusetzen.

Im LK anerkannte Schweißhundführer finden Sie aufgelistet unter der Rubrik »Kontakt« --> » Erreichbarkeit«

Neozon: Neozoen sind Tierarten, die seit 1492, also seit der Entdeckung Amerikas durch Mithilfe des Menschen (- gewollt oder ungewollt-) in ein anderes Gebiet gelangt sind (Neo = neu, zoon = Tierart).
Beispiele:

  • Ob man es jetzt glaubt oder nicht: auch das allseits bekannte Wildkaninchen wurde eingeschleppt, wenn auch schon um 1300! Ist also eigentlich kein echtes Neozoon.

  • Der Fasan wurde zu Jagdzwecken ausgewildert . Ursprünglich stammt der Fasan aus dem Kaukasus.

  • Der Kartoffelkäfer ist auch kein deutsches Tier. Seine Heimat ist Nordamerika.

  • ...... um 1860 die Reblaus ...

  • Einer der erfolgreichsten unter den Neozoen, den auch jeder als nicht-deutsches Tier identifiziert, ist der Waschbär: 1934 wurde ein Pärchen aus einer Pelztier-Zuchtfarm "zur Bereicherung der heimischen Fauna" freigelassen. Inzwischen leben in Deutschland weit über 100.000 der Tiere, in Kassel kommt auf einen Häuserblock ein Waschbär.

  • Enok=Marderhund

  • Nutria

  • Mink

  • Nilgans

  • .....

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Nilgans (Alopochen aegyptiacus) : ursprünglich in fast ganz Afrika beheimatet außer in den Trockengebieten. Gegenwärtig breitet sich die Nilgans auch nach Norden aus. In Schleswig-Holstein, Hessen und Niedersachsen existiert jeweils bereits ein kleiner, jedoch beständig wachsender Brutbestand. Nilgänse gehören mit zu den erfolgreichsten Neozonen. Sie sind während der Brutzeit sehr territiorial und dulden kaum andere Entenvögel in ihrer Nähe (aggressives Verhalten).
Beide Geschlechter gleichen sich, die Männchen sind etwas größer.
Hauptnahrung sind Gräser, daneben werden auch Getreidefelder regelmäßig aufgesucht.

Zur Zeit werden Jagdzeiten für die Nilgänse in Niedersachsen diskutiert.

Nov. 2007


Notzeit: §32 Abs.1 NjagdG – Eine Notzeit liegt vor, wenn das Wild Not leidet. In solchen Zeiten hat der Jagdschutzberechtigte für eine ausreichende artgerechte Ernährung zu sorgen. (Vgl. § 23 BjagdG, Futternot). Beginn und Ende einer Notzeit werden durch den Kreisjägermeister bekannt gegeben. Die Erklärung hat nicht für das gesamte Zuständig­keits­gebiet des Kreisjägermeisters zu erfolgen, sondern sich konkret auf die betroffenen Bereiche zu beschränken.

Ist für einen bestimmten Bereich die Notzeit bekannt gegeben worden, so darf dort nicht gejagt werden, § 32 Abs. 1 Satz 3 NjagdG. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 1 Abs. 4 BjagdG; damit ist weder das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen noch das Fangen von Wild zulässig.

Feb. 2010



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O
Ortolan : Der Ortolan (Emberiza hortulana) ist ein etwa sperlinggroßer Singvogel, auch Gartenammer genannt. Die Art gilt als gefährdet. Besonders die immer weiter fortschreitende Biotopzerstörung ( Flurbereinigung und Veränderung der Anbaumethoden bei den Feldfrüchten etc.) setzt der Art stark zu.



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P

Presse: Veröffentlichungen von und über die Jägerschaft Uelzen und die Jagd im Landkreis Uelzen finden Sie in der Rubrik »Presse«

Puzzle: Ein kleiner Zeitvertreib für Geduldige...... Puzzle


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Q

Quorren: Balzlaut des Hahnes (Waldschnepfe)



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R

Räude beim Schwarzwild (Sarcoptes-Räude)

Erreger:

-wirtsspezifische Milbenart Schweineräude Sarcoptes scabiei var. suis

-Milben Leben nicht auf, sondern in der Haut

-sind nur mit dem Mikroskop / großer Lupe zu erkennen

-weitere Wildtiere betroffen: Fuchs, Gams, Muffelwild, Marder, Waschbär, aber auch Hund und Mensch

Symptome:

Milben fressen sich mit Grabgängen durch die Hautschichten. Hierdurch entsteht ein hoch­gradiger Juckreiz. Der Befall beginnt meistens an Tellern, Haupt, Flanken und Unterbrust. Die Sauen scheuern sich massiv was zu Hautverletzungen und massiver Entzündung führt. Anschließend kommt es zu einer Borken- und Krustenbildung (Hyperkeratose) und Ausfall der Borsten. Die Abwehrfunktion der Haut wird massiv eingeschränkt. Die Tiere sind sehr unruhig. Räudemilbenbefall führt zum Kümmerstatus, Verringerung der Reproduktionsrate, Frischlings­verlusten und bei hochgradigem Befall zum Tod der Tiere.

Ansteckung:

Ansteckung erfolgt immer durch begattetes Weibchen. Übertragung beim Schwarzwild relativ einfach möglich. Enger Tier zu Tier Kontakt durch Sozialverhalten. Rottenverband liegt eng im Kessel zusammen. Gemeinsame Nutzung von Mahlbäumen. Nicht zu verwertende Stücke oder Schwartenteile mit deutlichem Milbenbefall nicht im Revier belassen (ggf. tief vergraben) -Ansteckungsgefahr für andere Sauen-. Sarcoptes-Milben können sich unter normalen Umständen nur auf einer Tiergattung oder -familie vermehren und somit auch nur dort eine echte Räude verursachen. Die einzelnen Sarcoptes-Arten können zwar auf fremde Wirte überwechseln und bei diesen auch mehr oder weniger ausgeprägte Anzeichen einer Erkrankung hervorrufen, sie können sich dort aber nicht vermehren bzw. dauerhaft ansiedeln. Beim Mensch heißt die Erkrankung Krätze (Scabies).

Wir können uns nach sehr innigem Kontakt bei Wildtieren mit einer so genannten Scheinräude (Pseudoscabies) anstecken, die sich häufig selbst limitiert. Aktionsradius der Milben ca. 1 m. Auf der Suche nach einem Wirt orientiert sich die Milbe nach Körper­wärme und Geruchsstoffen.

Verwertung:

Eine Verwertung der Stücke mit leichtem Befall ohne bedenkliche Merkmale am Wildkörper,

und ohne Verhaltensaufälligkeiten ist nach eingehender Überprüfung und großflächiger Entfernung der betroffenen Hautstellen durch den Jäger möglich. Bei einem hochgradigen generalisierten Befall mit bedenklichen Merkmalen ist das Stück zu verwerfen. Bei allen unklaren Fällen muss eine amtliche Fleischuntersuchung erfolgen, bevor das Wildbret als Lebensmittel genutzt werden kann.

(Dr. Dirk Remien)


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Ringeltauben: Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben. - Die aktuell gültigen Verordnungen zur Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben im Landkreis Uelzen finden Sie in der Rubrik »Jagdzeiten«. Bitte beachten Sie, dass diese Verordnung für Jungtauben gilt und zeitlich beschränkt ist.
---->
Jagdzeiten

Rotwildprojekt des IWFo : Wissenschaftliche Untersuchung einer der größten zusammenhängenden Rotwildpopulation in der Bundesrepublik in Bezug auf deren Verhalten und Ökologie im Großraum der Lüneburger Heide durch Ermittlung von Daten mittels sendermarkiertem Rotwild. Ziel ist die Gewinnung von Kenntnissen über die besonderen Lebensgewohnheiten des Rotwildes u.a. auch im Hinblick auf die Konfliktpunkte mit den Straßenführungen.
- genaueres ist nachzulesen hier:
Rotwildprojekt: Projektskizze und Presseerklärung


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S

Schwarzwildnadel: Ab 2009 bietet die Jägerschaft dem engagierten Jäger den Erwerb der Schwarzwildnadel in Bronze, Silber oder Gold an.

Die Nadel kann durch 10 Schüsse auf den laufenden Überläufer auf dem Pistolenstand in Linden erworben werden, jeweils 5 Schüsse auf die nach rechts und 5 Schüsse auf die nach links laufende Scheibe.
Zum erreichen der Bronzenadel werden 55 Ringe, für die Silbernadel 80 Ringe und die Goldnadel 90 Ringe benötigt. Es ist ein »zeitloser« Nachweis, da keine Jahreszahl auf der Nadel aufgeprägt ist. Die Aktualität kann aber mit der Schießkarte, auf der Datum und Zahl der Ringe vermerkt sind, belegt werden.

Die Schießnadel weist ihren Besitzer als »drückjagdtauglichen« Schützen aus, der sich seiner Verantwortung beim Schuss auf flüchtiges Wild bewusst ist.

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Schweinepest: Klassische Schweinepest (KSP), auch Europäische Schweinepest (ESP) genannt, ist eine Infektions­krankheit, die seit etwa 1833 bekannt ist. Sie ist eine der gefährlichsten Schweine­krankheiten. Wegen der hohen Ansteckung und raschen Ausbreitung gilt sie als Tierseuche; Die Bekämpfung nach einem Ausbruch richtet sich nach der Verordnung der Veterinärbehörden!

Die Krankheit ist Anzeigepflichtig!


Der Erreger dieser Krankheit ist ein Virus; Erregerreservoir kann das Schwarzwild sein. Befallen werden sowohl Haus- als auch Wildschweine.
Die Ansteckung erfolgt (über das Maul oder über die Atemwege) direkt von Tier zu Tier; Der Erreger befindet sich im Blut und wird über Harn, Kot, Speichel, Augen- und Nasensekret ausgeschieden. (---> seuchenhafte Ausbreitung)
Inkubationszeit – je nach Virulenz des Erregers – zw. 2 Tg. Und 5 Wo.
Symptomatik: je nach Verlaufsform unterschiedlich:
hohes Fieber (41
°C) – schwankender Gang – gekrümmter Rücken – struppiges Haarkleid - Blutungsneigung – blaurote Verfärbung der Schnauze, Ohren und des Bauches – punktförmige Blutungen in der Niere, in der Schwarte (--->bedenkliche Merkmale) - veränderte Nieren und Lymphknoten, Schädigung der Harnblasenschleimhaut und der Milz – Darmentzündungen mit Geschwürbildung – Tod durch Kreislaufversagen oder durch Sekundärinfektionen.

Anzahl der Seuchenausbrüche beim Schwarzwild 1993-2004 im LK Uelzen:
1993 -> 53 ;1994 -> 32; 1995 -> 1; 1996 -> 69; 1997 -> 13; 1998 – 2004 -> 0
Anzahl der Seuchenausbrüche beim Schwarzwild 1993-2004 im LK Lüneburg:
1993 -> 16 ;1994 -> 1; 1995 -> 0; 1996 -> 8; 1997 -> 2; 1998 – 2004 -> 0
Anzahl der Seuchenausbrüche beim Schwarzwild 1993-2004 im LK Giffhorn:
1993 -> 0 ;1994 -> 61; 1995 -> 12; 1996 -> 0; 1997 -> 0; 1998 -> 49;
1999 -> 47; 2000 -> 25; 2001 – 2004 -> 0


Schweißhundführer: im LK anerkannte Schweißhundführer finden Sie aufgelistet unter der Rubrik »Kontakt« --> » Erreichbarkeit«


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T
Tierärzte im Landkreis Uelzen und Umgebung:

Übersicht dienstbereite Tierärzte

Speichern Sie die Telefonnummer Ihres Haustierarztes in Ihr Handy. Er/Sie ist für Sie immer erster/e Ansprechpartner/in. Der tierärztliche Notdienst ist im Landkreis Uelzen in verschiedene Notdienstbezirke aufgeteilt. Sie erhalten jeweils in der Samstags-Ausgabe der AZ einen kompletten Überblick. Wenn der Haustierarzt nicht erreichbar ist, sind darüber hinaus auch am Wochenende und in der Nacht folgende Ärzte ständig dienst­bereit:

Landkreis Uelzen

Tierärztliche Klinik für Kleintiere Dr. H. Krollpfeiffer
Oldenstädterstr. 44 b
29525 Uelzen
Tel.: 0581-18484

Tierärztliche Praxisgemeinschaft Ebstorf
Georg-Marwede-Str. 17
29574 Ebstorf
Tel.: 05822-1044

Angrenzende Landkreise

Tierklinik Oerzen
Osterwiese 10
21409 Embsen-Oerzen
Tel.: 04134-354

www.tierklinik-oerzen.de

Tierklinik Lüneburg
Stadtkoppel 5c
21337 Lüneburg
Tel.: 04131-55125  

www.tierklinik-lueneburg.de

Tierklinik Munster
Breloher Str. 73
29633 Munster
Tel.: 05192-2250   

www.tierklinik-munster.de 

Tierklinik Gifhorn
Celler Str. 2
38518 Gifhorn    
Tel.: 05371-17203  

www.tierklinik-gifhorn.de

Tierklinik Celle
Schlepegrellstr. 34
29223 Celle
Tel.: 05141-36707   

www.tierklinik-celle.de

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Wenn Ergänzungen gewünscht, bitte umgehend mitteilen.

(Okt.2009)



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Trichinenprobenentnahme: Zur ordnungsgemäßen Entnahme von Trichinenproben ist nur berechtigt, wer im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist, an einer amtlichen Schulung zur Entnahme der Trichinenproben teilgenommen.





Weitere Informationen: Gebühren, Abgabezeiten und -orte, Nachschulungsterminen bietet dieser Link: (bitte anklicken)
weitere Informationen -> hier klicken




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U

Unfallverhütungsvorschriften: Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) der Bundesverbandes der Landwirtschaftl. Berufsgenossenschaften gilt seit 01.01.2000 mit entsprechenden Durchführungsanweisungen. Sie gilt für den Umgang mit Waffen, Munition sowie für die Ausübung der Jagd. Ebenso enthält sie besondere Bestimmungen für die Gesellschaftsjagd.

Beispiele:

  • Beim Besteigen des Fahrzeuges und während der Fahrt muss die Waffe auch im Revier vollständig entladen sein!

  • Nur bestimmungsgemäße Verwendung der Waffe ist zugelassen. (Nicht „Niederhalten von Zäunen“!)

  • Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein.

  • Beim Besteigen und Verlassen eines Hochsitzes oder beim Überwinden eines Hindernisses müssen die Läufe entladen sein

  • Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd müssen farblich gekennzeichnet sein (Hutband; Warnwesten)

  • Bei der Nachsuche besteht ein Teilnahmeverbot für Kinder und Jugendliche

  • Bei der Nachsuche wird der Hundeführer als Jagdleiter bestimmt; er hat Weisungsrecht, falls noch weitere Personen beteiligt sind.

  • ..........................



Insbesondere gelten auch die Bestimmungen auf der Rückseite des Jagdscheines!



Ein Verstoß gegen die VSG 4.4 führt dazu, dass sich die Berufsgenossenschaft im Falle einer Inanspruchnahme auf Leistungsfreiheit berufen kann!



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V

Verkehrssicherung bei Bewegungsjagden:
Die Gefahren bei großräumigen, revierübergreifenden Bewegungsjagden für unbeteiligte Verkehrsteilnehmer durch Wild, das unvermittelt die Straße überquert sind hinreichend bekannt.
Die häufig dem Wild folgenden Jagdhunde, stellen ebenfalls nicht nur eine Gefahrenquelle dar, sondern sind auch selbst durch den Verkehr gefährdet.

Die bisher eingesetzten Schilder „Achtung Jagdbetrieb“ haben keine Rechtskraft und stellen entsprechend keine ausreichende Absicherung im Sinne des Versicherungsschutzes bei Unfällen dar.

Eine Beschilderung zum Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung während einer Drückjagd stellte bisher im Landkreis Uelzen die Ausnahme dar und wurde nur in besonderen Fällen durchgeführt. In Kooperation mit Straßenverkehrs- und Ordnungsamt wurde jetzt eine absolut unbürokratische und kostenfreie Möglichkeit eröffnet, besonders gefährdete Streckenabschnitte bei Bewegungsjagden mit Beschilderungen zur Geschwindigkeitsbegrenzung zu versehen. Es sind hierbei weder besondere Straßenabschnitte des Landkreises Uelzen vorgegeben noch ausgenommen. Die Geschwindigkeit kann in den in Frage kommenden Streckenabschnitten bis auf 50 km/h reduziert werden.

Die Maßnahme wird entsprechend mit dem Formular „Antrag gem. § 45 Abs. 6 StVO zur Kennzeichnung einer Bewegungsjagd“ (siehe Formulare/Anträge) spätestens drei Tage vor Beginn der eigentlichen Jagd dem Landkreis per Fax mitgeteilt, bzw. beantragt.

Die Maßnahme wird per Fax als Rückantwort vom Landkreis unter der Voraussetzung der Einhaltung des verbindlichen Beschilderungsplans genehmigt. Die Straßenmeisterei und die Polizei werden über die Beschilderungsmaßnahme durch den Landkreis informiert

Der Antragsteller, bzw. der für die Durchführung der Beschilderung Verantwortliche muss auf dem Antragsformular zwingend den Träger seiner Jagdhaftpflicht benennen. Die Hauptversicherungsträger der Jagdhaftpflicht wurden im Vorfeld von der Jägerschaft gebeten zu klären, ob eine Beschilderungsmaßnahme und sich evtl. daraus ableitende Schäden Unbeteiligter durch die Jagdhaftpflicht gedeckt sind.

Die Antwortschreiben der Gothaer-Allgemeinen Versicherung als Träger der Gruppenversicherung der Jagdhaftpflicht der Jägerschaft Uelzen und die VGH-Versicherung sind im Teil Formulare/Anträge abgedruckt.

Antragsteller, die mit ihrer Jagdhaftpflicht bei einer anderen Gesellschaft oder nicht über die Gruppenversicherung der Jägerschaft versichert sind, müssen ihren Versicherungsschutz für die Kennzeichnung einer Bewegungsjagd mit ihrem Versicherungsträger vor Stellung des Antrages klären und diese Versicherungserklärung zusätzlich mit dem Antrag übersenden.

Ich warne ausdrücklich davor, Beschilderungsmaßnahmen ohne Klärung des Versicherungsschutzes durchzuführen.

Der Beschilderungsplan ist auf dem Antragsformular aufgeführt und für jedermann verbindlich. Schilder dürfen erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Jagd aufgestellt, bzw. enthüllt werden, sofern diese schon am Vorabend aufgestellt worden sind. Die Schilder dürfen bis zum nächsten Tag, 12.00 Uhr, stehen bleiben, um die Geschwindigkeitsbeschränkung auch bei einem Rückwechseln des Wildes nach der Jagd beizubehalten.

Die Jägerschaft hat zwei komplette Schildersätze angeschafft, die kostenfrei bei ihr von den Mitgliedern ausgeliehen werden können.

Zum Formular → hier klicken

Klaus Bullerjahn
(26.11.2008)


Ergänzung:
Schildersätze lagern zur Zeit bei Heinrich Hellbrügge (Bornsen) und bei Klaus Bullerjahn (Bad Bevensen).

(26.11.08)



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Veterinäramt: Ab Montag, den 7.Juli 2008 bezieht das Veterinäramt Uelzen die neuen Dienstgebäude (ehem. Telekom-Räumlichkeiten) unter der Adresse:

Nothmannstraße 34 - 29525 Uelzen
Telefon: 0581 – 97 35 23 0
Fax: 0581 – 97 35 23 30

Trichinenproben können montags und freitags von 8 bis 9 Uhr an der neuen Adresse abgegeben werden.

Vogelgrippe: siehe Stichwort: Geflügelpestverordnung



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W

Waffenaufbewahrung: nach §36 WaffG und §13 AwaffV:

  • Waffenschrank Typ A ---> bis zu 10 Langwaffen – Munition extra in Schrank Typ M

  • Waffenschrank Typ A mit Innenfach ---> bis zu 10 Langwaffen – Munition im Innenfach

  • Waffenschrank Typ A mit Innenfach Typ B ---> bis zu 10 Langwaffen
    – im Innenfach (B): Munition und bis zu 5 Kurzwaffen

  • Waffenschrank Typ B ---> Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen
    (bei ausreichendem Gewicht des Schrankes)
    – Munition extra in Schrank Typ M

  • Waffenschrank Typ B mit Innenfach ---> Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen
    (bei ausreichendem Gewicht des Schrankes)
    – Munition im Innenfach

  • Waffenschrank Typ 0 ---> Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen
    (bei ausreichendem Gewicht des Schrankes), Munition

  • Waffenschrank Typ 1 ---> Langwaffen und über 10 Kurzwaffen und Munition



Typ M = Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertig
Liegt bei Typ B und Typ 0 das Gewicht des Schrankes oder dessen Verankerung unter 200 kg, dann dürfen nur 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden.

(Stand 2004 - Informationen ohne Gewähr)

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Waffengesetz: Änderung zum Waffengesetz: Neues Waffenrecht seit 26.03.2008 in Kraft

Anscheinswaffen :
Täuschend echt aussehende Kopien von Waffen, so genannte Anscheinswaffen und gefährliche Messer dürfen nicht mehr in der Öffentlichkeit getragen werden.

Messer :
Hieb-
und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge gleich welcher Klingenlänge und feststehende Messer ab 12 Zentimeter Klingenlänge dürfen nicht mehr geführt werden. Das gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis und sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, z. B. Waidblatt auf der Jagd.

Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen :
Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Das Gesetz findet auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung.

Erben :
Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Künftig brauchen Erben dann kein eigenes Bedürfnis nachzuweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein Blockiersystem, das in den Lauf eingebracht wird, unbenutzbar machen lassen. Die Pflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis haben, d. h. z.B. für Jäger.

Vorderschaftsrepetierflinten :
Vorderschaftsrepetierflinten bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.

Wechsel- und Austauschläufe, Wechselsysteme und –trommeln :
Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese bis 30. September 2008 in eine
Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Regelung zum Transport von Waffen :
In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird:
Nicht-Jagdfahrten : Auf allen Nicht-Jagdfahrten (zum Schießstand, zum Büchsenmacher u. ä.) muss die Waffe zukünftig in einem verschlossenen Behältnis (z. B. abgeschlossener Waffenkoffer) "transportiert" werden.
Fahrten von und zur Jagd :Beim Führen der Schusswaffe auf Fahrten von und zur Jagd darf die Waffe weiterhin zugriffsbereit sein. Sie muss aber vollständig entladen sein. Das gilt auch für mitgeführte Kurzwaffen.

Zu weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.



Link zum Auszug aus dem Bundesgesetzblatt (Gesetzestext): hier klicken

(Apr.2008)



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Waldbetretungsrecht: Wer den Wald betreten und nutzen darf, wird im Niedersächsisches Gesetz für Wald und Landschaftsordnung geregelt.


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Waschbären erobern das Land. Nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums nimmt die Zahl der Waschbären in Niedersachsen stark zu. Dies ist auch den Zahlen des neuen Landesjagdberichtes zu entnehmen. Danach sind in Niedersachsen im vergangenen Jahr mehr als 2400 Waschbären geschossen worden; damit liegt diese Zahl um 50% über der des Vorjahres. Schwerpunkt der Waschbärenpoulation ist dabei Südniedersachsen. Im Landkreis Göttingen wurden 2005 fast 900 Tiere erlegt. Bei der Eroberung Niedersachsens gibt es zu Zeit noch ein starkes Nord-Süd-Gefälle; nach dem Landkreis Göttingen sind die meisten Tiere in den Landkreisen Northeim (521) und Holzminden (394) geschossen worden. Vor 20 Jahren wurden in Niedersachsen nur 1% der heute erlegten Tiere geschossen.


(vgl. AZ - Bericht vom 6.12.2006)

Wildbrethygiene: Die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittel­hygiene­rechtes – gültig in Deutschland seit 1.1.2006 – und ergänzt durch EU-Vorschriften fordert den „Kundigen Jäger“ im Zusammenhang mit der Verwertung und Vermarktung des Wildes. Schulungen zu diesem Themenbereich finden im Frührahr 2008 statt. Vgl. dazu Rubrik: »Kurse«

Ergänzende Verordnung zur Wildbrethygiene ( Papier des DJV vom 7/2007)

siehe auch »Stichworte -->
Kundige Person « (Nov.
2007)


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Wolf: Informationen zum Wolf gibt es hier: bitte hier klicken:


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X

Xenophon: (um 430 v. Chr.) Griechischer Geschichtsschreiber und Schüler des Sokrates. Von ihm stammt das erste Lehrbuch der Jagd: »Über die Kunst der Hundeführung« - »Kynegetikos«.



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Y

Yersiniose: (Pseudotuberkolose, Rodentiose): Wildkrankheit, an der vorwiegend Hasenartige erkranken, gelegentlich auch Rehe u. and. Schalenwild, ferner Vögel u. d. Mensch.(Benannt nach dem Schweizer Arzt Yersin) .
Die Tiere sind stark abgekommen; gehäufte Fallwildfunde; stecknadelkopf-bis haselnußgroße helle Herde und Abszesse in den Darmlymphknoten, in Leber und Milz, Nieren; Milz i.d.R. auf ein Mehrfaches vergrößert



---> Wildbret für den Verzehr durch den Menschen untauglich ---> unschädliche Beseitigung



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Z

Zecke (auch gemeiner Holzbock genannt) .Die achtbeinigen Zecken gehören zu den Milben und befallen Menschen und Tiere. Sie lauern zum Beispiel im hohen Gras, an Sträuchern und im Farn. Dort machen sie ihre dreijährige Entwicklung vom Ei bis zur fertigen Zecke durch.

Die Zecke benötigt 3 Mahlzeiten in ihrem Leben:

Jedes der 3 Entwicklungsstadien saugt einmal Blut:

  • die 6-beinige Larve (etwa einen halben Millimeter groß),

  • die bereits 8-beinige Nymphe (1,5 Millimeter) und

  • das fertige Weibchen (3,5 bis 4,5 Millimeter), das die Mahlzeit zur Eiproduktion benötigt.


Für den ganzen Entwicklungszyklus braucht eine Zecke im Normalfall drei Jahre.

Ist die Zecke erwachsen, so erklimmt sie auf der Suche nach einem Wirt die Pflanzen bis etwa zu einer Höhe von 1 m . Von dort lassen sie sich von vorbeikommenden Lebewesen abstreifen, klettern an diesen höher und können dann stundenlang nach einer geeigneten Stelle für den Biss suchen. Häufig beißen sie in die Kniekehlen, den Beckenbereich sowie Schulter , Kopf und Taille. Der Einstich erfolgt durch die schneidend-stechenden Mundwerkzeuge.

Zecken produzieren etwa 2000 bis 3000 Eier produzieren zu können. Nach der Eiablage stirbt das Zeckenweibchen. Die Männchen sterben nach der Paarung sterben. Die Männchen befallen das Opfer nur, um auf ein Weibchen zu treffen. Ob sie dabei auch Blut saugen, ist nicht bekannt.
Der Lebenszyklus einer Zecke dauert 3 bis 5 Jahre.

Von ihren Wirtstieren (Igeln, Mäusen) erhalten die Zecken auch die Bakterien der so genannten Borreliose, einer Krankheit, die auch durch einen Zeckenbiss auf einen Menschen übertragen werden kann. Die Bakterien halten sich im Darm der Zecke auf. Damit die Bakterien gar nicht erst in den menschlichen Körper gelangen, muss man die Zecke sofort entfernen: am besten mit einer Zeckenzange. Die Bißstelle muß genau beobachtet werden: tritt eine Rötung ein (Wanderröte, rötlicher Ring), muss man den Arzt aufsuchen.
Auch Hunde können an der Borreliose erkranken.


Eine ebenfalls durch den Zeckenbiss verbreitete Erkrankung ist die sogenannte Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), eine Erkrankung der Hirnhaut und des Gehirns. In Teilen Süddeutschlands ist jede 20. bis 100. Zecke ein möglicher Überträger des Krankheitserregers. Man kann sich von März bis November infizieren.

Eine Therapie gegen die FSME gibt es bisher nicht. Es gibt jedoch eine Impfung zum Schutz gegen eine Infektion mit FSME: Mit ihr genießt man bis zu 3 Jahre lang zuverlässigen Schutz.

Die Symptome der FSME ähneln zunächst denen einer Grippe. Bei schwerem Verlauf der Krankheit, greifen die Viren auch Hirnhäute, Rückenmark und Gehirn an: Die Folge sind Fieber, Kopfschmerzen, Lähmungen, Zittern, Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen. Kinder überstehen die Infektion meist problemlos, während etwa jeder dritte erwachsene Infizierte krank wird. Aber nur jeder hundertste Infizierte kann an den Folgen der Infektion sterben.


Es gibt einige »Zecken-Irrtümer«:

Irrtum 1: Zecken lassen sich von Bäumen fallen -
Richtig ist: Um auf einen Wirt zu gelangen warten Zecken im Gras, im Unterholz und in Büschen auf Warmblüter. Larven erklettern eine Höhe von bis zu 25 Zentimeter, Nymphen bis zu 50 Zentimeter und erwachsene Zecken bis zu 1,5 Metern. Die meisten Menschen sind größer. Zecken kommen nicht so hoch, dass sie sich von oben von einem Baum aus, auf einen Menschen fallen lassen können. Außerdem werden Zecken abgestreift.

Irrtum 2: Die richtige Kleidung ist ein ausreichender Schutz -

Richtig ist: Gummistiefel und lange Hosen machen es Zecken zumindest schwerer. Sich ausschließlich auf diesen Schutz zu verlassen, ist aber nicht ausreichend. Abgestreifte Zecken können unbemerkt so lange auf der Kleidung herumkrabbeln, bis sie eine geeignete "Stichstelle" gefunden haben


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